Gewerbeverein Brechen

26.01.2011 Lieber einmal zuviel - Das Thema Räumpflicht

Unternehmen: Rechtsanwalt

Auch in diesem Winter war und ist möglicherweise noch die Streu- und Räumpflicht für viele ein wichtiges Thema. Verletzt sich nämlich jemand, weil die erforderlichen Räummaßnahmen unterlassen wurden, kann dies zu hohen Schadensersatzansprüchen und möglicherweise auch zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung führen.

Die Streu- und Räumpflicht auf privatem Grund obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Die Streu- und Räumpflicht auf öffentlichem Gelände ist nach den Straßengesetzen oder Straßenreinigungsgesetzen der einzelnen Bundesländer größtenteils den Gemeinden übertragen, die wiederum die Streupflicht ganz oder teilweise auf die Hauseigentümer (Anlieger) übertragen können.
Die Eigentümer von Grundstücken übertragen die Pflichten zur Schnee- und Eisbeseitigung in der Regel auf ihre Mieter. Grundlage dafür kann etwa eine Vereinbarung im Mietvertrag sein. Selbst wenn der Hauseigentümer jedoch die Räum- und Streupflicht wirksam auf die Mieter übertragen hat, ist er nicht aus der Pflicht; vielmehr muss er die ordnungsgemäße Durchführung der Winterpflichten durch die Mieter überwachen.
Der Umfang der Streupflicht erstreckt sich nicht auf die völlige Befreiung der Straßen und Wege von Schnee und Eis. Gefordert ist, dass der Verkehrsteilnehmer unter Beachtung einer aufgrund Witterungsverhältnissen erhöhten Sorgfalt gefahrmindernd die Straße/den Weg benutzen zu können.
Grundsätzlich gilt, dass die Streupflicht erneut entsteht, sobald sich wieder eine gefährliche Schnee bzw. Eisschicht gebildet hat. Eine Ausnahme besteht bei Witterungsverhältnissen, bei denen das Streuen von vorneherein wirkungslos bleiben würde, wie z.B. bei andauerndem starken Schneefall oder Eisregen.
Bei andauerndem leichtem Schneefall ist das Streuen/die Räumung ca. alle 1 ½ Stunden zu wiederholen.
Die zeitlichen Grenzen der Streupflicht können in einer gemeindlichen Satzung o.ä. festgelegt sein. Im Allgemeinen beginnt die Streupflicht gegen 7.00 Uhr und endet gegen ca. 20.00 Uhr, es sei denn es liegt eine besondere Situation vor. So ist z.B. ein Gastwirt auch noch nach 20.00 Uhr verpflichtet, den Zugang zu seinem Lokal und den Parkplätzen zu streuen.
Es empfiehlt sich daher zumindest bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen, welche öffentlich-rechtlichen Wegereinigungspflichten am jeweiligen Wohnort bestehen.
Für die Dauer seiner Verpflichtung muss der Streupflichtige dann aber auch gegebenenfalls mehrfach hintereinander streuen, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, z.B. anhaltenden Niederschlags auf unterkühltem Boden, nur kurze Zeit anhält,
soweit die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos ist.
Ist jemand während seiner Streupflicht etwa aus beruflichen Gründen abwesend oder sonst nicht in der Lage diese zu erfüllen, muss er ggf. für Vertretung sorgen. Es gilt also: „Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig räumen.“ Ein Dank an Herrn Rechtsanwalt Lenz für die rechtliche Betrachtung dieses Themas, welches bei Nichtbeachtung zu empfindlichen Kosten und Strafen führen kann – ganz abgesehen von den gesundheitlichen Einschränkungen, sollte es zu einem Unfall kommen. Der Winter ist noch nicht vorbei !

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